Die "Verfassungsbeschwerde Militärsteuer" wurde am Montag, 16. Feb. 2009 beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe offiziell übergeben.
Bilder vom Tag der Übergabe (klick hier) (fotografiert von Istar Buscher und Klaus-Martin Voigt) Die Beschwerdeschrift können Sie hier herunterladen. Sie informiert Sie umfassend über das Problem. Verfassungsbeschwerde in Sachen Militärsteuer gegen das deutsche Haushaltsgesetz. Durch das Haushaltsgesetz tritt der Bundeshaushalt alljährlich in Kraft. Er besteht aus den direkten einkommensabhängigen Steuern und den indirekten konsumabhängigen Steuern der Menschen in Deutschland (auch die Steuern der sogen. juristischen Personen finanzieren sich über die indirekten Steuern). Diese direkten und indirekten Steuern werden durch den Bundeshaushalt unterschiedslos auch für Waffen, Militär und Kriegseinsätze verwandt. Menschen, die es mit ihrem Glauben oder mit ihrer Weltanschauung nicht vereinbaren können, dass sie mit ihren eigenen Steuern Aufbau, Unterhalt und weltweiten Einsatz von Rüstung und Militär finanzieren, werden dadurch gezwungen, gegen ihr Gewissen zu handeln. Versuchen sie, ihrer sittlichen Verantwortung nachzukommen und Steuern umzuwidmen, sehen sie sich benachteiligt. Damit werden die Grundrechte dieser Personen nach Art. 4 Abs.1 (Glaubens- und Gewissensfreiheit) und Art. 3 Abs. 3 (Benachteiligung) verletzt. Besonders betroffen sind Bürgerinnen und Bürger, die bereits wegen Militärsteuerverweigerung Prozesse vor den Finanzgerichten hinter sich haben. Einige davon reichen als Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer diese Verfassungsbeschwerde ein. Sie werden dabei durch weitere Betroffene unterstützt (Unterstützer). Mit der Verfassungsbeschwerde beantragen sie eine grundrechtskonforme gegenwärtige und zukünftige Haushaltspraxis der Bundesrepublik Deutschland. Diese kann durch ein Zivilsteuergesetz (ZStG) oder ähnliche Maßnahmen, die z.B. das Haushaltsrecht in §8 BHO selbst eröffnet, jederzeit verwirklicht werden. Die Rechtsgrundlage der Verfassungsbeschwerde ergibt sich aus dem wichtigsten Artikel einer rechtsstaatlichen Verfassung, dem Art. 1 Abs. 3 des Grundgesetzes. Danach sind die Gesetzgebung, die vollziehende Gewalt und die Rechtssprechung an die Grundrechte gebunden, d.h. Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtssprechung dürfen die Grundrechte nicht verletzen oder nur bei Kollision mit anderen Grundrechten einschränken. Wir, die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer, bitten die Leserinnen und Leser dieser Website sich das Unterstützerformular auszudrucken, auszufüllen, zu unterschreiben und zu senden oder zu faxen an: Sepp Rottmayr, Eduard-Schmid-Str. 26, 81541 München, Fax: 089 / 62 421 431. Stand am 16. 11. 09: 1170 Unterschriften
Kontakt zur Sprecherin: Ulla Klotz

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