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Rechtsweg bei Militärsteuerverweigerung
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Rechtsweg bei Militärsteuer-Verweigerung
Rechtsgrundlage für die Verweigerung von „Militärsteuern“ aus Gewissensgründen ist das in Art. 4. (1) des Grundgesetzes verbriefte Recht auf Gewissensfreiheit. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt festgestellt, dass damit auch das Recht verbunden ist, dem eigenen Gewissen entsprechend zu leben und zu handeln. Trotzdem gibt es in Deutschland bis heute keine gesetzliche Regelung für die Verweigerung von Militärsteuern aus Gewissensgründen. In zahlreichen Prozessen haben die Finanzbehörden, die Finanzgerichte der Länder, der Bundesfinanzhof sowie das Bundesverfassungsgericht sich geweigert, die in Anträgen, Klagen und Beschwerden verlangte „Gerechtigkeit des Einzelfalls“ zu gewähren. Nach unserer Auffassung fand die gebotene Abwägung zwischen der Pflicht zur Steuerzahlung und dem Recht auf Gewissensfreiheit nicht wirklich statt. Dies immer wieder neu einzufordern ist wichtig und sinnvoll – zum einen in der Hoffnung auf neue Einsichten bei Verwaltung und Gerichten, zum anderen um zu dokumentieren, dass es in zunehmendem Maße Menschen gibt, die sich mit der Situation so, wie sie ist, nicht abfinden.
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Wie sieht der Rechtsweg praktisch aus? |
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Schritt 1: Der Antrag Formlos, z.B. als Brief oder Anlage zu Lohnsteuerjahresausgleich oder Steuererklärung, wird erklärt, dass und warum man nicht zur zwangsweisen Mitfinanzierung von Rüstung und Militär herangezogen werden will. Grundlage ist das Grund-recht auf Gewissensfreiheit gemäß Art. 4, Abs. 1 GG in Verbindung mit den Bestimmungen der Abgabenordnung (AO), die den Finanzbehörden ausdrücklich die Möglichkeit geben, die Gerechtigkeit im Einzelfall herzustellen. Beantragt wird dann, den strittigen Steueranteil (oder die ganze Steuer) entweder gemäß § 227 AO aus Billigkeitsgründen zu erlassen oder gemäß § 222 AO zu stunden (z.B. bis zu einer gesetzlichen Regelung) oder gemäß § 163 AO neu festzusetzen. Der günstigste Zeitpunkt für einen solchen Antrag an das Finanzamt ist für Nicht-Selbständige der Lohnsteuerjahresausgleich, evt. auch die monatliche Lohnsteueranmeldung durch den Arbeitgeber. Wenn dieser zur Mitwirkung gewonnen werden kann, wird er den Antrag zusammen mit der Lohnsteueranmeldung einreichen. Selbständige stellen ihren Antrag am besten zusammen mit der Steuererklärung. Die Antwort des Finanzamts enthält bei Ablehnung eine Rechtsmittelbelehrung, die auch die einzuhaltenden Fristen angibt.
Schritt 2: Der Einspruch Wenn das Finanzamt den Antrag nicht beantwortet oder abweist, wird dagegen – formlos, gebührenfrei und persönlich begründet – Einspruch eingelegt. Hierüber entscheidet ebenfalls das Finanzamt Schritt 3: Die Beschwerde Sie kann formlos, gebührenfrei und persönlich begründet eingelegt werden, wenn das Finanzamt auch den Einspruch zurückweisen sollte. Darüber entscheidet die zuständige Oberfinanzdirektion.
Schritt 4: Die Klage Sie kann beim zuständigen Finanzgericht erhoben werden, wenn die bisherigen Rechtsmittel keinen Erfolg hatten. Ein Anwalt oder Rechtsbeistand kann, muss aber nicht zugezogen werden. Laut Kostenrechtsmodernisierungsgesetz sind seit dem 1.7.2004 bei Abweisung der Klage die Gerichtskosten und evtl. die Kosten des verklagten Finanzamts zu tragen. Eine vorherige Nachfrage wird empfohlen.
Weitere mögliche Schritte: Nichtzulassungsbeschwerde, Revision beim Bundesfinanzhof, Verfassungsbeschwerde. |
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Der Rechtsweg kann von jedem/jeder beschritten werden unabhängig davon, ob jemand die Möglichkeit oder die Absicht hat, Steuern auch tatsächlich zu verweigern.
Es ist nicht strafbar, ein durch das Grundgesetz zugesichertes Recht einzufordern; selbst eine (teilweise) Steuerverweigerung ist kein Strafbestand, wenn sie offen mitgeteilt wird und unter Berufung auf höherrangiges Recht (hier Art. 4 (1) GG) begründet wird.
Ein offizieller Rechtsbeistand ist nur beim Bundesfinanzhof erforderlich; alle anderen Schritte sind mit oder ohne Anwalt möglich.
Einem ersten Schritt müssen nicht zwingend weitere folgen. Wer also z.B. einen Antrag beim Finanzamt stellt, muss nicht auch Einspruch erheben oder klagen usw.
Nur wenn die Betroffenen aktiv werden und auch über den Rechtsweg deutlich machen, dass sie nicht bereit sind, sich mit der Verwaltungspraxis der Finanzbehörden und den bisher ergangenen Urteilen abzufinden, wird es eine Weiterentwicklung geben. Diese zwingt dann auch den Gesetzgeber tätig zu werden, denn er ist gehalten, eine gewissens-neutrale Alternative zu schaffen.
Wir geben unsere Erfahrungen gerne weiter, ebenso Klageschriften, Urteile, weiterführende Literatur etc. Keine Rechtsberatung!
Datenbank „Das Grundrecht der Gewissensfreiheit“ von Dr. iur. Paul Tiedemann: www.gewissensfreiheit.de |
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